Wie man eine Marke registriert und welche Bedingungen dafür gelten

     Eine registrierungsfähige Marke muss ein einzigartiges und nicht verbotenes Kennzeichen sein, das nicht mit bereits registrierten Marken anderer Personen identisch oder ähnlich ist. Die Details sind wie folgt:

1. Protokollierung der Vereinbarung: Wenn der Antrag Mängel aufweist oder die Unterlagen unvollständig sind, teilt der zuständige Beamte dem Antragsteller mit, dass er die Fehler korrigieren oder zusätzliche Nachweise unverzüglich einreichen muss. Wenn der Antragsteller die Fehler nicht sofort korrigieren oder zusätzliche Nachweise einreichen kann, erstellt der zuständige Beamte ein Protokoll darüber, was eingereicht werden muss, und legt eine Frist von 90 Tagen ab dem Datum des Antrags fest. Der Beamte und der Antragsteller unterzeichnen das Protokoll und der Beamte stellt eine Kopie des Protokolls dem Antragsteller als Nachweis aus. Wenn der Antragsteller die erforderlichen Unterlagen nicht innerhalb der angegebenen Frist einreicht, gilt der Antrag als zurückgezogen. Der Antrag wird zurückgewiesen und der Grund dazu wird dem Antragsteller mitgeteilt, er hat das Recht, die Berufung einzulegen.

2. Rückzahlung von Gebühren, wenn der Antragsteller bereits eine Gebühr gezahlt hat und beim Amt für geistiges Eigentum eingegangen ist, kann die Gebühr in keiner Weise zurückerstattet werden, es sei denn:

(1) Es gibt ein Gesetz, das die Rückerstattung von Gebühren vorsieht, oder

(2) Die Zahlung wurde versehentlich zweimal geleistet oder überbezahlt, wobei das Amt für geistiges Eigentum den Fall prüfen wird, um festzustellen, ob es sich um einen Fehler seitens des Staatsbeamten oder des Zahlenden handelt.

3. E-Filing: Wenn der Antragsteller den Antrag auf Markenregistrierung über das Internet einreicht, muss er den Bekanntmachungen des Amts für geistiges Eigentum zur Einreichung von Anträgen auf Markenregistrierung und anderen Anträgen über das elektronische Registriersystem (E-Filing) entsprechen befolgen. Dabei werden Kriterien, Verfahren und Bedingungen festgelegt.

4. Vertretung oder Vollmacht: In normalen Fällen muss eine Fotokopie des Vertretungsschreibens oder der Vollmacht zusammen mit dem Ausweisdokument des Vertreters oder Bevollmächtigten vorgelegt werden. Es gibt 2 Unterkategorien:

4.1) Wenn das Vertretungsschreiben oder die Vollmacht im Ausland ausgestellt wurde:

- Für die Beglaubigung der Unterschrift allein ist die zuständige Thailändische Botschaft oder das Thailändische Konsulat im Land, in dem die Vertretung oder Vollmacht ausgestellt wurde, zuständig. 

 - Für die Beglaubigung der Unterschrift oder die Bestätigung der Vertretung oder Vollmacht ist der Leiter des Büros des Ministeriums für Handel zuständig, der in dem Land tätig ist, in dem die Vertretung oder Vollmacht ausgestellt wurde. Alternativ kann auch eine Person, die nach örtlichem Recht als Zeuge in dem Dokument anerkannt wird, als Zeuge auftreten.

4.2) Wenn das Vertretungsschreiben oder die Vollmacht in Thailand ausgestellt wurde und der Vertreter oder Bevollmächtigte keinen Wohnsitz in Thailand hat, müssen eine Kopie des Reisepasses oder ein vorübergehender Wohnsitznachweis oder andere Unterlagen vorgelegt werden, aus denen hervorgeht, dass die betreffende Person tatsächlich in Thailand war, als die Vertretung oder Vollmacht ausgestellt wurde.

5. Die Bestellung eines Vertreters oder die Erteilung einer Vollmacht muss in jedem Fall beantragt werden. Wenn der Inhaber des Markenzeichens oder der beauftragte Vertreter nicht selbst den Antrag stellt und stattdessen eine andere Person bevollmächtigt, den Antrag in seinem Namen zu stellen, sollte eine spezielle Vollmacht oder eine Vollmacht zur Einreichung des Antrags und zur Unterzeichnung des Fehlerprotokolls im Namen des Markeninhabers oder Vertreters vorgelegt werden, zusammen mit einer vom Regierungsamt ausgestellten Identitätskarte des Bevollmächtigten und einer aufgeklebten Steuermarke. Wenn der Antrag unrichtig oder die Unterlagen unvollständig sind und die Person, die den Antrag stellt, nicht bevollmächtigt ist, das Fehlerprotokoll zu unterzeichnen, kann das Amt Ihren Antrag nicht akzeptieren.   

6. Dokumentenübermittlung

6.1) Im Falle, dass der Antragsteller weitere Dokumente oder Unterlagen vorlegen muss, um die in der Mängelliste aufgeführten Mängel zu beheben, muss der Antragsteller alle Dokumente und Unterlagen gleichzeitig vorlegen.

6.2) Wenn Kopien von Dokumenten eingereicht werden müssen, muss der Antragsteller die Richtigkeit der Kopien bescheinigen.

6.3) Wenn Dokumente in einer Fremdsprache vorgelegt werden müssen, muss der Antragsteller diese zusammen mit einer thailändischen Übersetzung einreichen. Die Übersetzung muss von einem Übersetzer beglaubigt und die Richtigkeit der Übersetzung bestätigt werden.

6.4) Wenn der Antragsteller Originaldokumente einreichen muss und mehrere Anträge gleichzeitig gestellt werden, muss der Antragsteller nur eine Originalkopie einreichen und in den anderen Anträgen Kopien einreichen. Der Antragsteller muss jedoch in den Kopien angeben, in welchem Antrag das Originaldokument enthalten ist.

Informationen vom 4. April 2023
Quelle: Digitale Regierungs-Entwicklungsbehörde
Telefon: +66 2612 6060


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