Bedingungen für die Einrichtung eines Lagerhauses zur Lagerung von flüssigem Petroliumgas (LPG): Der beantragte Standort muss gemäß dem Gesetz zur Kontrolle von Kraftstoffen und Flüssiggas (Petroliumgas) von 1999 oder anderen entsprechenden Gesetzen eine

Bedingungen für die Einrichtung eines Lagerhauses zur Lagerung von flüssigem Petroliumgas (LPG):

  1. Der beantragte Standort muss gemäß dem Gesetz zur Kontrolle von Kraftstoffen und Flüssiggas (Petroliumgas) von 1999 oder anderen entsprechenden Gesetzen eine Genehmigung für die Lagerung von flüssigem Petroliumgas haben und sich in einem für den Generaldirektor als geeignet erachteten Bereich befinden, der für Zollbeamte leicht zugänglich und kontrollierbar ist.
  2. Die Konstruktion muss gemäß den vom Zoll genehmigten Plänen und Zeichnungen erfolgen. Das Lagerhaus muss eine feste Umzäunung, stabile Ein- und Ausgangstore sowie Arbeitsräume für Zollbeamte mit Computern haben, die in das Kommunikationssystem der relevanten Behörden integriert sind, wie beispielsweise Marine, Polizei, Abteilung für Handel, Zoll, Abteilung für Handelsgeschäfte, Bauabteilung und das Büro für Energiepolitik des Landes. Diese Einrichtungen dienen zur Überwachung und Bekämpfung von Verstößen. Außerdem müssen Schilder innerhalb des Lagers angebracht werden. Das Lager muss Tanks zur Lagerung von flüssigem Petroliumgas haben, deren Gesamtvolumen nicht weniger als 3.000 Kubikmeter (3 Millionen Liter) beträgt. Jeder Tank muss robust und stabil sein und die Zertifizierung und Genehmigung des Amtes für Energiemanagement erhalten haben. Das Lager muss effiziente und gut gewartete Zulauf- und Abflussrohre haben, um den flüssigen Petroliumgasbestand effektiv und sicher zu kontrollieren.

     Darüber hinaus müssen die Berechnungstabellen für das Volumen der Tanks regelmäßig vom Zoll geprüft und zertifiziert werden, um als Grundlage für die Berechnung des Volumens und des Gewichts des importierten, gelagerten und exportierten flüssigen Petroliumgases in dem Lagerhaus zu dienen.

Informationen vom 25. Mai 2023
Quelle: Das Amt für die Entwicklung der digitalen Regierung
Telefon: +66 2612 6060


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